Der Stadtkirchenrat der Evangelischen Kirche in Mannheim hat gemäß §25 Abs. 2, 26 Abs. 1 LWG am 13.12.2011 folgende geänderte Satzung beschlossen:
§1 Name
(1) Der Name der unselbständigen Stiftung lautet:
Kulturstiftung Neckarstadt - Musik an Melanchthon
(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Mannheim.
§2 Zweck der Stiftung
(1) Zweck der Stiftung ist die Pflege und Weiterentwicklung aller musikalischen Aktivitäten und Projekte der Evangelischen Gemeinde in der Neckarstadt und deren langfristige finanzielle Absicherung.
(2) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die finanzielle Förderung der "Musik an Melanchthon" sowie die Wahrnehmung aller damit zusammenhängenden Aufgaben. Darunter ist vor allem die Unterstützung der künstlerischen Arbeit der Melanchthonkantorei Mannheim sowie die musikalische Nachwuchsförderung der Kinder und Jugendlichen in der Neckarstadt zu verstehen.
"Musik an Melanchthon" versteht sich als ein erheblicher kultureller Beitrag für die Neckarstadt. Dies soll mit den Erträgen aus der Stiftung gesichert und langfristig weiterentwickelt werden.
(3) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus etwaigen Zuwendungen, soweit diese nicht zur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Im Interesse eines dauerhaften Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne der geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
(3) Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
(4) Stiftungsräte sind ehrenamtlich tätig und erhalten in ihrer Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
§4 Vermögen der Stiftung
(1) das Vermögen der Stiftung sowie ihre Einnahmen und Ausgaben werden im Haushaltsplan und in der Rechnungsführung der Evangelischen Kirche in Mannheim gesondert ausgewiesen.
(2) Das Stiftungsvermögen beträgt € 36.374.08 - Stand 31.12.2010.
(3) Die Rechnungsführung obliegt der Evangelischen Kirch ein Mannheim (Bezirksgemeinde).
(4) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).
§5 Verwaltung der Stiftung
(1) Die Stiftung wird durch den Stadtkirchenrat verwaltet. Der Stadtkirchenrat überträgt diese Aufgaben gemäß §37 Abs. 3 Grundordnung auf den Stiftungsrat nach §6.
(2) Im übrigen richtet sich die Verwaltung des Stiftungsvermögens nach dem kirchlichen Gesetz über die Verwögensverwaltung und Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche Baden (KVHG) in der jeweils gültigen Fassung.
§6 Stiftungsrat
Der Stiftungsrat besteht aus
- der bzw. dem Vorsitzenden des Stadtkirchenrats oder der Stellvertretung und
- der bzw. dem Vorsitzenden der Regionalsynode mit lokalem Bezug zur Stiftung oder deren Stellvertretung
sowie folgenden weiteren sechs Mitgliedern:
- einem Mitglied des Gruppenpfarramtes der Evangelischen Gemeinde in der Neckarstadt
- der bzw. die jeweilige Vorsitzende des Ältestenkreises oder ein von diesem Gremium delegierte Person,
- der bzw. die jweilige Kantor oder Kantorin,
- drei weitere vom Förderkreis Kirchenmusik und aus der Melanchthonkantorei delegierte Personen. Deren Mitgliedschaft ist auf die Dauer von drei Jahren beschränkt. Wiederwahl ist möglich.
§7 Stiftungsversammlung
(1) Der Stiftungsversammlung gehören alle Stifter und Zustifter (ab einem Betrag von € 4.000) an.
(2) Die Stiftungsversammlung berät den Stiftungsrat in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.
(3) Der Stiftungsrat kann mit Mehrheit von dreiviertel der Stimmen Mitglieder der Stiftungsversammlung aus wichtigem Grund jederzeit abberufen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein Verstoß gegen die Ziele der Stiftung.
(4) Die Stiftungsversammlung ist vom Stiftungsrat über die Arbeit der Stiftung in regelmäßigen Abständen zu unterrichten.
§8 Rechnungslegung
(1) Die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung wird im Rahmen der Prüfung der Evangelischen Kirchengemeinde vom Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Landeskirche in Baden geprüft.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§9 Satzungsänderung
Die Satzung kann nur mit Zustimmung des Evangelischen Oberkirchenrates in Karlsruhe geändert werden.
§10 Aufhebung der Stiftung
(1) Die Stiftung kann nur durch Beschluss des Stadtkirchenrats mit der Mehrheit des gesetzlich stimmberechtigten Mitglieder aufgehoben werden und auch nur dann, wenn die Erfüllung des in der Satzung definierten Stiftungszwecks entsprechend dem Willen und den Vorstellungen der Stiftenden rechtlich oder tatsächlich nicht mehr möglich ist oder bei einer wesentlichen nicht beeinflussbaren Änderung der Verhältnisse.
(2) Der Beschluss bedarf der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates in Karlsruhe.
(3) Bei Aufhebung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen an die Evangelische Kirchengemeinde Mannheim unter der Auflage, dass mit den Erträgen aus dem Stiftungsvermögen weiterhin im Kirchenbezirk Mannheim die Ziele des Stiftungszweckes sinngemäß verfolgt und unterstützt werden.
§11 In-Kraft-Treten der Satzung
(1) Der Stadtkirchenrat hat am 13.12.2011 diese Satzungsänderung mit der Mehrheit der gesetztlich stimmberechtigten Mitglieder beschlossen (§37 Abs. 6 Grundordnung).
(2) Die Satzung bedarf der Genehmigung durch den Evangelischen Oberkirchenrat in Karlsruhe.
(3) Die geänderte Satzung tritt am 01.02.2012 in Kraft.